 |
Rechtliches

 |


Rechtliche Probleme bei der Gestaltung von Internetseiten Durch das Angebot von Internetseiten können Urheber- und Marken- sowie Strafgesetze verletzt werden. Der folgende Text gibt dazu einige Hinweise und lehnt sich dabei an die Rechtsauffassung des DFN-Vereins an.
Was bedeutet "Haftung"? Bei der Haftung für Rechtsverletzungen wird grundsätzlich unterschieden zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung.
Zivilrechtliche Haftungsansprüche für Inhalte von WWW-Seiten im Hochschulumfeld können typisch als Folge von Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechtsverletzungen entstehen. Wenn eine Hochschulinstitution dafür verantwortlich ist, haftet zunächst die Hochschule dafür. Der Mitarbeiter, der die Rechtsverletzung begangen hat - weil er die Seite verfasst hat - haftet nicht persönlich, wenn er dies dienstlich getan hat. Nur wenn Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden und der Hochschule Schaden entstanden ist, kann es Haftungsrückgriffe der Hochschule gegen Mitarbeiter geben.
Strafrechtliche Verantwortung für Inhalte von WWW-Seiten treten als Folge von Verstößen gegen das Strafrecht auf: Ausspähen von besonders geschützten Daten, Computersabotage, Computerbetrug, Verbreitung rechtswidriger Inhalte, Beschaffung von kinderpornographischen Darstellungen. Verantwortlich sind immer einzelne Personen.
Der Unterschied zwischen eigenen Inhalten und fremden Inhalten auf eigenen Servern ist wichtig!
Für die offiziellen Internetseiten der Hochschule und ihrer Institutionen haftet die Hochschule zivilrechtlich, strafrechtlich die zugehörigen Autoren. Werden auf Rechnern der Hochschule fremde Angebote zur Verfügung gestellt, dann haftet zuerst der Verfasser dieser Angebote. Die Hochschule, bzw. der verantwortliche Bedienstete ist jedoch mitverantwortlich, sobald sie Kenntnis von dem Rechtsverstoß erhalten.
Dabei muss organisatorisch sichergestellt sein, dass eingehende Hinweise und Beschwerden über rechtswidrige Inhalte umgehend bearbeitet werden.
Fremde Angebote können als eigene gewertet werden, wenn nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass es sich um ein fremdes Angebot handelt.
Eine allgemeine Pflicht zur Überprüfung der auf den eigenen Servern angebotenen fremden Daten besteht nicht.
Haftung für Hyperlinks, die auf rechtsverletzende Dokumente von anderen Autoren verweisen.
Die Lage ist hier noch nicht entgültig geklärt. Zur Zeit ist die vorherrschende Meinung, dass Haftungsansprüche entstehen, wenn ein Hyperlink in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis auf ein rechtsverletzendes Dokument gesetzt wurde. Im Strafrecht besteht dabei grundsätzlich nur bei Kenntnis des Inhaltes Verantwortung, in der zivilrechtlichen Haftung kann eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Inhalte der Links bestehen, so dass eine Haftung auch bei nachträglicher Veränderung des Inhaltes noch möglich ist.
Kostenpflichtige Abmahnungen von Rechtsanwälten Bei Rechtsverletzungen im gewerblichen Marken- und Wettbewerbsrecht gibt es einen Anspruch auf Kostenerstattung für die erstmalige anwaltliche Abmahnung. Sehr häufig geht es um die Verletzung eines Markenrechtes, weil auf dem Rechner ein Programm mit einem geschützten Namen angeboten wird, oder weil ein Hyperlink auf die Download-Seite des Programmherstellers gesetzt wurde. Gefordert wird eine strafbewährte Unterlassungserklärung und der Ersatz der Kosten für den Anwalt, die bei einem Streitwert von 50.000 € bei etwa 900 € liegen. Bei Verletzungen von Markenrechten ist Voraussetzung, dass der Inhalt der Seite im geschäftlichen Verkehr genutzt wird und nicht lediglich Zwecken der Forschung und Lehre dient. Geschäftlicher Verkehr ist dabei jede Handlung, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dient.
Kostenpflichtige Abmahnungsversuche kommen häufig vor: Die Universität Marburg prozessiert wegen eines Programms, das über einen Anonymous-Ftp Spiegel auf einen Server des Rechenzentrums gelangt ist, bekanntester Fall ist Stefan Münz und der "FTP-Explorer" .
Verwendung von GIF-Dateien auf Internetseiten Trotz anderslautender Gerüchte gibt es keine rechtlichen Bedenken, GIF-Dateien auf Internetseiten zu verwenden. (Patent ist abgelaufen)
Bedeutung von Disclaimern auf Internetseiten Durch die Verwendung von Disclaimern soll eine Haftung der Autoren für die Inhalte ausgeschlossen werden. Solche Haftungsausschlüsse sind im allgemeinen rechtlich ohne Bedeutung. Wichtiger ist die deutliche Abgrenzung der eigenen Inhalte zu fremden Inhalten auf dem eigenen Server und zu fremden externen Angeboten, auf die Hyperlinks gesetzt sind.
Verdacht auf Straftaten? Zuständig für die Ermittlung von Straftaten ist die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Aufgabe des Hochschulpersonales ist die Beweissicherung und die frühzeitige Benachrichtigung von Justitiariat und Ermittlungsbehörden.
Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden geben. Auskünfte und Datenübermittlungen, die von Strafverfolgungsbehörden angefordert werden, sind aus der Sicht des Datenschutzes problemlos. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung trägt die anfragende Behörde. Die betroffenen Datenträger können auch beschlagnahmt werden.

|
 |